Die Kasse.Hamburg zieht im Auftrag der Hamburger Behörden und Bezirksämter offene Zahlungen ein.
Wenn Sie Fragen zu einem Brief oder Bescheid haben, wenden Sie sich bitte direkt an die Behörde, die Ihnen geschrieben hat – die Kasse.Hamburg kann dazu keine Auskunft geben.
Wenn Sie dagegen Fragen zu den durchgeführten Vollstreckungsmaßnahmen haben, melden Sie sich bitte bei der Kasse.Hamburg.
Weiter unten finden Sie Antworten auf häufige Fragen aus den Bereichen
An Wochentagen zwischen 7 und 19 Uhr haben Sie die Möglichkeit, die Behördennummer 115 zu wählen. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Servicecenters sind in der Lage, viele Ihrer Fragen direkt zu beantworten, insbesondere wenn es darum geht, für welche Forderung eine Mahnung erhoben wird.
Bitte überprüfen Sie die Daten Ihrer Überweisung sorgfältig. Es ist von großer Bedeutung, dass Sie den korrekten Verwendungszweck (Referenznummer des Bescheids) angegeben haben. Außerdem ist es wichtig, dass die auf Ihrer Überweisung angegebene Kontonummer mit den Daten des Mahnschreibens übereinstimmt. In einigen Ausnahmefällen kann es notwendig sein zu prüfen, ob sich die Mahnung und die Überweisung zeitlich überschnitten haben.
Es könnte sich auch um eine andere oder neue Forderung handeln, wie beispielsweise eine Verwaltungsgebühr, eine Ordnungswidrigkeit oder ein Bußgeld.
Um diese und andere Fragen im Zusammenhang mit Überweisungen an behördliche Dienststellen zu klären, wählen Sie bitte an Wochentagen zwischen 7 und 19 Uhr die Behördennummer 115.
1. Unter welchen Voraussetzungen bin ich von der Zahlung des Rundfunkbeitrages befreit?
Eine Befreiung von der Zahlung des Rundfunkbeitrages gibt es aus folgenden Gründen:
Liegt einer der genannten Gründe vor, füllen Sie bitte das Formular aus und schicken es zur Prüfung an den Beitragsservice. Bitte senden Sie zudem eine Kopie an die Kasse.Hamburg.
2. Ich bin der Auffassung, dass die Erhebung des Rundfunkbeitrages nicht rechtmäßig ist. Auf Grundlage welcher Vorschriften vollstreckt die Kasse.Hamburg die Rundfunkbeiträge?
Das Verwaltungsgericht Hamburg ist für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der hier durchzuführenden Vollstreckungsmaßnahmen zuständig. Das Gericht hat in seinen Entscheidungen regelmäßig festgestellt, dass die Erhebung des Rundfunkbeitrags nicht gegen verfassungsrechtliche oder europarechtliche Vorgaben verstößt. Zudem hat der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 11.06.2015 (Az.: I ZB 64/14), vom 08.10.2015 (Az.: VII 11/15) und vom 21.10.2015 (Az.: I ZB 6/15) bestätigt, dass die Vollstreckung der Rundfunkbeiträge aufgrund der Festsetzungsbescheide und der Vollstreckungsersuchen der Rundfunkanstalten an die zuständigen Vollstreckungsbehörden rechtmäßig erfolgt.
Entscheidungen aus anderen Bundesländern, wie beispielsweise der Beschluss des LG Tübingen vom 16.09.2016 (Az.: 5T 232/16), sind nicht auf Hamburg übertragbar, da die Vollstreckungsvoraussetzungen von Bundesland zu Bundesland sehr unterschiedlich sind. In Hamburg ist der Rundfunkbeitrag im Wege der Vollstreckungshilfe nach dem hamburgischen Verwaltungsvollstreckungsgesetz vollstreckbar (vgl. § 3 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 HmbVwVG i.V.m. § 10 Abs. 6 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag). Erforderlich hierfür ist ein vollziehbarer Verwaltungsakt (der Festsetzungsbescheid), es bedarf somit nicht eines nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung vollstreckbaren Titels.
Im Übrigen entsteht die Pflicht zur Zahlung des Rundfunkbeitrages kraft Gesetz. Einer privatrechtlichen vertraglichen Vereinbarung bedarf es nicht, da durch die Ratifizierung des Rundfunkbeitragstaatsvertrages durch die Landtage der Bundesländer dieser zum Gesetz für alle geworden ist. Vielmehr entsteht die Beitragspflicht durch das Innehaben einer Wohnung (vgl. § 2 Rundfunkbeitragstaatsvertrag). Ein Einverständnis oder einer „Angebotsannahme“ seitens der Beitragspflichtigen ist nicht Voraussetzung für die Beitragserhebung.
Wir weisen außerdem darauf hin, dass weder der NDR noch der Beitragsservice oder die Kasse.Hamburg private bzw. gewinnorientierte Unternehmen sind. In diesem Zusammenhang sei anzumerken, dass Umsatzsteueridentifikationsnummern nicht nur an Unternehmen vergeben werden. Vielmehr weist das Umsatzsteuergesetz selbst an verschiedenen Stellen darauf hin, dass Identifikationsnummern auch an juristische Personen des öffentlichen Rechts vergeben werden (vgl. z.B. § 3a Abs. 2 S. 3 UStG).
3. Welche Forderungen des Beitragsservices werden beglichen, wenn ich die laufenden Rundfunkbeiträge zahle?
Die Tilgungsreihenfolge des Beitragsservices sieht vor, dass immer zuerst die ältesten Forderungen beglichen werden. Wenn Sie also den aktuellen Rundfunkbeitrag zahlen, werden mit Ihrer Zahlung die in der Vollstreckung befindlichen Beitragsforderungen getilgt.
Es ist daher unerlässlich, dass Sie den aktuellen Rundfunkbeitrag an den Beitragsservice zahlen UND die in der Vollstreckung befindlichen Forderungen begleichen. Ansonsten wird die aktuelle Beitragsforderung ebenfalls in die Vollstreckung gelangen, was für Sie wiederum mit zusätzlichen Kosten verbunden ist.
4. Wo finde ich weitere Informationen zum Beitragsservice?
Alle Informationen rund um den Beitragsservice finden Sie auf der Internetseite: www.rundfunkbeitrag.de/
Bitte überprüfen Sie die Daten Ihrer Überweisung sorgfältig. Es ist von großer Bedeutung, dass Sie den korrekten Verwendungszweck (Referenznummer des Bescheids) angegeben haben. Außerdem ist es wichtig, dass die auf Ihrer Überweisung angegebene Kontonummer mit den Daten des Mahnschreibens übereinstimmt. In einigen Ausnahmefällen kann es notwendig sein zu prüfen, ob sich die Mahnung und die Überweisung zeitlich überschnitten haben.
Es könnte sich auch um eine andere oder neue Forderung handeln, wie beispielsweise eine Verwaltungsgebühr, eine Ordnungswidrigkeit oder ein Bußgeld.
Um diese und andere Fragen im Zusammenhang mit Überweisungen an behördliche Dienststellen zu klären, wählen Sie bitte an Wochentagen zwischen 7 und 19 Uhr die Behördennummer 115.
Je nach Forderungsanlass gibt es unterschiedliche Kontodaten, die Sie für Ihre Überweisung verwenden müssen. Bitte prüfen Sie Ihren Bescheid und verwenden die dort angegebenen Kontodaten.
Wichtig: Bei der Überweisung muss zwingend das Buchungszeichen angegeben werden. Ansonsten können wir Ihre Zahlung nicht zuordnen.
Sie haben außerdem die Möglichkeit zu den Öffnungszeiten der Kasse.Hamburg (Montag bis Donnerstag 9:00 – 15:00 Uhr, Freitag 9:00 – 12:00 Uhr) in die Gasstraße 27, 22761 Hamburg zu kommen und die Forderung bar oder per EC-Karte zu zahlen.
Siehe hierzu Frage 4
Die Nebenforderungen der Kasse.Hamburg müssen nicht erst bei einer Pfändung gezahlt werden. Auch wenn die Pfändung durch Zahlung nach der Vollstreckungsankündigung oder einer anderen Vollstreckungsmaßnahme abgewendet wird, wird die Vollstreckungsgebühr der Kasse.Hamburg erhoben und ist von Ihnen zu begleichen.
Sollten Sie die Vollstreckungsgebühren der Kasse.Hamburg nicht zahlen, werden wir diese Forderungen zwangsweise bspw. durch Pfändung einziehen.
Generell ist die Forderung immer direkt nach Erhalt der Vollstreckungsankündigung in voller Höhe zu zahlen. In Ausnahmefällen kann eine Teilzahlungsvereinbarung getroffen werden.
Welche Voraussetzungen jeweils für eine solche Vereinbarung erfüllt werden müssen, hängt stark von der Forderung ab. Grundsätzlich gelten folgende Punkte:
Die monatliche Ratenhöhe muss mindestens 15,- € betragen und die Laufzeit der Teilzahlungsvereinbarung darf 12 Monate (bei Bußgeldern 6 Monate) nicht übersteigen.
Wenn in der Vergangenheit eine Teilzahlungsvereinbarung nicht eingehalten wurde, wird eine weitere Vereinbarung nicht gewährt.
Bei Forderungen der Bußgeldstelle entscheidet diese über die Gewährung einer Ratenzahlung. Bitte in diesem Fall direkt mit dem Gläubiger in Verbindung setzen.
Für die Vereinbarung einer Teilzahlung melden Sie sich bitte bei uns.
Wenn Sie die in der Vollstreckungsankündigung genannte Forderung bereits aufgrund des Bescheides oder einer Mahnung gezahlt haben, senden Sie uns bitte einen Nachweis (z.B. Kontoauszug) zu. Folgende Angaben müssen dabei enthalten sein:
Wann haben Sie überwiesen?
Wie hoch war der Überweisungsbetrag?
Wie lautet Ihre Kontonummer / IBAN?
Auf welches Konto haben Sie überwiesen (Kontonummer / IBAN)?
Sie können die Kasse.Hamburg telefonisch, per E-Mail, per Post oder persönlich erreichen:
Telefon: (040) 428-23-1900
E-Mail: vollstreckung@kasse.hamburg.de
Anschrift: Kasse.Hamburg, Gasstraße 27, 22761 Hamburg
Wichtig: Bitte geben Sie bei allen Schreiben immer das Buchungszeichen an, auf das Sie sich beziehen. Ansonsten können wir Ihr Schreiben nicht zuordnen.
Die Vollstreckungsankündigung ist für Sie die letzte Möglichkeit die Forderung ohne Einleitung von Vollstreckungsmaßnahmen zu begleichen. Zahlen Sie die Forderung nicht innerhalb des im Schreiben genannten Zeitraums, werden wir weitere Maßnahmen durchführen. Dazu zählen u.a. Konten- und Lohnpfändung, die Vermögensermittlung bei Dritten (z.B. der Schufa), die Abnahme der Vermögensauskunft und die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis, sowie die Beauftragung des Vollstreckungsaußendienstes. Beachten Sie jedoch, dass die Vollstreckungskosten bereits mit Versand der Vollstreckungsankündigung entstanden und zu zahlen sind.
Die Vollstreckungsankündigung ist ein informatives Schreiben zu Ihrer Kenntnis über die Beauftragung der Vollstreckungsstelle und stellt selbst keinen Verwaltungsakt dar. Daher ist ein Widerspruch gegen die Vollstreckungsankündigung nicht möglich.
Wenn Sie Einwände gegen die Forderung, also gegen den zugrunde liegenden Bescheid (z.B. Kostenfestsetzungsbescheid oder Bußgeldbescheid) haben, wenden Sie sich bitte direkt an den Gläubiger. Gleiches gilt, wenn Sie der Auffassung sind, dass die Forderung bereits verjährt oder aus einem sonstigen Grund nicht rechtmäßig ist. Das Forderungsmanagement der Kasse.Hamburg kann hierüber keine Aussage treffen.
Wenn Sie die Forderung in voller Höhe begleichen, werden wir die Pfändung zurücknehmen.
Zahlen können Sie trotz (Konto-)Pfändung z.B. bar vor Ort in der Kasse.Hamburg oder Sie bitten eine andere Person die Forderung für Sie zu begleichen.
Wenn Ihr Konto gepfändet ist, haben Sie die Möglichkeit ihr Kreditinstitut anzuweisen den gepfändeten Betrag umgehend auszuzahlen. Nach erfolgter Zahlung an die Kasse.Hamburg wird die Pfändung aufgehoben.
Siehe hierzu Frage 3
Die Kasse.Hamburg tritt ggf. im Rahmen der Vermögensermittlung an die Schufa heran. Eintragungen in der Schufa-Datei veranlasst sie jedoch nicht. Wir können allerdings nicht ausschließen, dass beispielsweise Ihr Kreditinstitut bei einer Kontopfändung einen Schufa-Eintrag vornimmt.
Eine Teilzahlungsvereinbarung nach einer ausgebrachten Pfändung ist eine Ausnahmeregelung. Die Voraussetzungen für eine solche Vereinbarung hängen stark vom Einzelfall ab.
Grundsätzlich gelten folgende Punkte:
Für die Vereinbarung einer Teilzahlung melden Sie sich bitte bei uns.
Wenn grundsätzlich die genannten Voraussetzungen erfüllt werden können, erhalten Sie von uns eine „Auskunft über Einkommen und Vermögen“, die Sie vollständig ausgefüllt an die Kasse.Hamburg zurücksenden müssen. Zusätzlich muss eine erste Rate zum Nachweis Ihrer Zahlungsbereitschaft gezahlt werden. Erst wenn festgestellt wird, dass alle Kriterien erfüllt sind, schicken wir Ihnen eine Teilzahlungsvereinbarung zu und heben die Pfändung auf.
Ein Widerspruch gegen die Pfändung ist möglich. Sie sollten dabei allerdings folgende Punkte beachten:
Eine Teilzahlungsvereinbarung kann nicht zu jedem Zeitpunkt im Verfahren zur Abnahme der Vermögensauskunft getroffen werden.
Wenn Sie die Eintragungsanordnung in das Schuldnerverzeichnis erhalten haben, ist eine Teilzahlungsvereinbarung nicht mehr möglich. Die einzige Möglichkeit die Eintragung zu umgehen ist die vollständige Zahlung innerhalb der genannten Frist.
Wenn Sie die Ladung zur Abnahme der Vermögensauskunft erhalten haben, kann generell eine Teilzahlungsvereinbarung getroffen werden. Sie stellt jedoch eine Ausnahmeregelung dar. Die Voraussetzungen für eine solche Vereinbarung hängen stark vom Einzelfall ab.
Grundsätzlich gelten folgende Punkte:
Ein Widerspruch gegen die Ladung zur Abnahme der Vermögensauskunft oder die Eintragungsanordnung in das Schuldnerverzeichnis ist möglich. Sie sollten dabei allerdings folgende Punkte beachten:
Der Termin zur Abnahme der Vermögensauskunft ist verbindlich. Eine Abweichung von diesem Termin ist nur im Ausnahmefall möglich und ist vom Einzelfall abhängig. Nur wenn ein ausreichender Entschuldigungsgrund vorliegt, kann ein neuer Termin vereinbart werden.
Ein solcher Entschuldigungsgrund liegt beispielsweise bei einer Erkrankung vor. In diesem Fall benötigen wir eine Bescheinigung ihres Arztes, dass Sie an dem Termin zur Abnahme der Vermögensauskunft nicht erscheinen können / konnten. Gleiches gilt, wenn Sie an diesem Tag für Ihren Arbeitgeber unabkömmlich sind. Hier benötigt die Kasse.Hamburg eine entsprechende Bescheinigung seitens des Arbeitgebers.
Wenn Sie den Termin unentschuldigt nicht einhalten, kann die Anordnung der Haft zur Erzwingung der Abnahme der Vermögensauskunft beantragt werden. Zudem erfolgt die Eintragungsanordnung in das Schuldnerverzeichnis.
Zur Vorbereitung auf den Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft erhalten Sie von uns das Hauptblatt der Vermögensauskunft (für Unternehmen). Dieses Hauptblatt müssen Sie vollständig ausgefüllt zum Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft mitbringen. Jeder Gegenstand ist einzeln aufzuführen. Auch bereits gepfändete, nach Ihrer Ansicht unpfändbare oder unverwertbare Sachen sind anzugeben, ebenso im Ausland befindliches Vermögen.
Sofern Sie ein Erwerbsgeschäft führen (für Gewerbebetreibende, Geschäftsinhaber und Handelsgesellschaften), ist zusätzlich das Ergänzungsblatt I zu Nr. 12 des Vermögensverzeichnisses für Sie relevant.
Wenn Sie Eigentümer von Grundvermögen (Grundstücke, Wohnungs- oder Teileigentum) sind oder Land- und Forstwirtschaft betreiben, ist das Ergänzungsblatt II zu Nr. 22a und 23 des Vermögensverzeichnisses für Sie relevant.
Sofern bei Ihnen Lebensversicherungen und Sterbekassen vorhanden sind, ist das Ergänzungsblatt III zu Nr. 15 des Vermögensverzeichnisses für Sie relevant.
Zum Termin sind zudem sämtliche Schriftstücke und Unterlagen mitzubringen, durch die Sie Ihre Angaben belegen können (z.B. Urkunden, Verträge, Eheverträge, Partnerschaftsverträge, Grundbuchabschriften, Urteile, Beschlüsse, Versicherungspolicen und -scheine, Bescheide der Rentenversicherung, Bescheide des Arbeitsamtes, Sparbücher, Quittungen, Kontoauszüge, Posteinlieferungsscheine usw.).
Weitere Hinweise zu einzelnen Punkten des Vermögensverzeichnisses sind auf dem Merkblatt, das Sie ebenfalls vorab erhalten, aufgeführt.
Wenn Sie nicht alle erforderlichen Unterlagen zum Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft mitbringen, wird zunächst geprüft, ob die Abnahme der Vermögensauskunft dennoch möglich ist. Ist das nicht der Fall, wertet die Kasse.Hamburg dies als ein Nichterscheinen bzw. eine Weigerung (zu den Folgen hieraus siehe Frage 6).
Häufig ist jedoch die Abnahme der Vermögensauskunft trotz fehlender Unterlagen möglich. Ihnen muss dabei aber bewusst sein, dass das Risiko von eventuell falschen Angaben bei Ihnen liegt. Schließlich müssen Sie nach Abgabe der Vermögensauskunft an Eides statt versichern, dass alle Angaben richtig, vollständig und nach besten Wissen und Gewissen gemacht sind. Aus eigenem Interesse sollten Sie daher alle erforderlichen Unterlagen zum Termin mitbringen.
Bei der Abgabe der Vermögensauskunft müssen Sie alle Ihre Vermögenswerte angeben. Anschließend prüft die Kasse.Hamburg, ob pfändbares oder verwertbares Vermögen bei Ihnen vorhanden ist, das ausreicht, um die Forderungen gegen Sie zu begleichen. Ggf. werden weitere Vollstreckungsmaßnahmen (wie bspw. eine Pfändung) gegen Sie durchgeführt. Sie erhalten zudem ein Schreiben (Eintragungsanordnung in das Schuldnerverzeichnis), in dem Sie aufgefordert werden, die Forderungen umgehend zu zahlen. Sofern Sie dieser Aufforderung nicht nachkommen, erfolgt die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis (zu den Folgen hieraus siehe Frage 7).
Darüber hinaus wird ihre abgegebene Vermögensauskunft an das zentrale Vollstreckungsgericht weitergeleitet. Hier erfolgt eine Eintragung mit allen ihren gemachten Angaben in das sogenannte Vermögensverzeichnis. Auf das Vermögensverzeichnis haben alle Vollstreckungsstellen Deutschlands Zugriff und können so einen Überblick über Ihre Vermögenswerte erhalten.
Wenn Sie ohne ausreichende Entschuldigung nicht zum Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft erscheinen oder ohne Grund die Abgabe der Vermögensauskunft oder der eidesstattlichen Versicherung verweigern, kann die Anordnung zur Erzwingungshaft zur Abnahme der Vermögensauskunft beantragt werden. Außerdem erhalten Sie die Eintragungsanordnung in das Schuldnerverzeichnis. Sofern Sie die Forderungen nach Erhalt der Eintragungsanordnung nicht umgehend bezahlen, erfolgt die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis (zu den Folgen hieraus siehe Frage 7).
Im Schuldnerverzeichnis werden die Ergebnisse des Verfahrens zur Abnahme der Vermögensauskunft festgehalten. Es gibt dabei drei Eintragungsgründe:
Die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis hat weitreichende Folgen für Sie. Auf Einträge im Schuldnerverzeichnis hat grundsätzlich jeder mit einem begründeten Interesse Zugriff. Vor diesem Hintergrund sollten Sie bedenken, dass der Eintrag in das Schuldnerverzeichnis für Sie bedeutet, dass Firmen und Banken grundsätzlich keine Geschäftsbeziehungen mehr mit Ihnen eingehen und Sie somit von Dienstleitungen aller Art ausgeschlossen bleiben (bspw. Handyverträge, Bankkredite).
Einträge im Vermögensverzeichnis haben eine Gültigkeit von zwei Jahren. Die Einträge im Schuldnerverzeichnis werden nach drei Jahren automatisch gelöscht.
Der Eintrag im Schuldnerverzeichnis kann vorzeitig gelöscht werden, wenn Sie dem zentralen Vollstreckungsgericht nachweisen, dass Sie die Forderungen, aufgrund derer die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis erfolgt ist, vollständig beglichen haben. Erforderlich sind hierfür ein Nachweis des Gläubigers sowie eine Bestätigung der Kasse.Hamburg. Die Vorlage einer Quittung bzw. eines Zahlungsnachweises ist nicht ausreichend, da hieraus nicht die vollständige Befriedigung des jeweiligen Gläubigers ersichtlich wird.
Sie können den in der Zahlungsaufforderung genannten Betrag vollständig begleichen.
Bei Überweisung nutzen Sie bitte das in der Zahlungsaufforderung genannte Konto unter Angabe des Buchungszeichen. Eine Zuordnung Ihrer Zahlung kann ohne Buchungszeichen nicht erfolgen.
Sie haben außerdem die Möglichkeit zu den Öffnungszeiten der Kasse.Hamburg (Montag bis Donnerstag 9:00 – 15:00 Uhr, Freitag 9:00 – 12:00 Uhr) in die Gasstraße 27, 22761 Hamburg zu kommen und die Forderung bar oder per EC-Karte zu zahlen.
Bitte nutzen Sie für eine persönliche Vorsprache unsere Online-Terminvergabe.
In Ausnahmefällen ist eine Teilzahlungsvereinbarung möglich. Welche Voraussetzungen jeweils für eine solche Vereinbarung erfüllt werden müssen, hängt stark von der Forderung ab. Grundsätzlich gelten folgende Punkte:
Die monatliche Ratenhöhe muss mindestens 15,- € betragen und die Laufzeit der Teilzahlungsvereinbarung darf 12 Monate (bei Bußgeldern 6 Monate) nicht übersteigen.
Wenn in der Vergangenheit eine Teilzahlungsvereinbarung nicht eingehalten wurde, wird eine weitere Vereinbarung nicht gewährt.
Bei Forderungen der Bußgeldstelle entscheidet diese über die Gewährung einer Ratenzahlung. Bitte in diesem Fall direkt mit dem Gläubiger in Verbindung setzen.
Für die Vereinbarung einer Teilzahlung melden Sie sich bitte zu den in der Zahlungsaufforderung genannten Sprechzeiten bei der Vollziehungsperson.
Wenn Sie die Forderungen nicht begleichen können, besteht die Möglichkeit der Aufnahme eines sogenannten „fruchtlos“ Protokolls. Vereinbaren Sie hierfür bitte mit der Vollziehungsperson einen Termin.
Sie können mit der Vollziehungsperson einen Termin für einen Besuch bei Ihnen vereinbaren. Die Vollziehungsperson wird dann vor Ort prüfen, ob Sie über pfändbare Gegenstände verfügen und diese ggf. pfänden.
In der Regel sind die Besuche der Vollziehungsperson unangemeldet. In Einzelfällen kündigt sie ihre Besuche an.
Wenn die Vollziehungsperson Sie nicht angetroffen hat, hängt das weitere Vorgehen sehr vom Einzelfall ab. Die Vollziehungsperson hinterlässt eine Zahlungsaufforderung auf der sie vermerkt, welche Maßnahmen eingeleitet werden, wenn Sie die Forderung nicht umgehend begleichen. Die Maßnahmen reichen von einem weiteren (unangemeldeten / angemeldeten) Vollstreckungsversuch, über die Durchführung anderer Vollstreckungsmaßnahmen wie bspw. einer Pfändung, bis hin zur Beantragung der Erzwingungshaft bei Bußgeldforderungen.
Um sich über das weitere Vorgehen in Ihrem Fall zu informieren, melden Sie sich zu den in der Zahlungsaufforderung genannten Sprechzeiten bei der Vollziehungsperson.
Generell kann die Vollziehungsperson Wertgegenstände jeglicher Art pfänden. Dabei muss berücksichtigt werden, dass bestimmte Sachen unpfändbar sind (z.B. Kleidungsstücke, Haus- und Küchengeräte – siehe § 811ff. Zivilprozessordnung). Es können aber bspw. Handys oder sonstige Unterhaltungselektronik, Sammlungen oder Kraftfahrzeuge gepfändet und anschließend verwertet werden.
Wenn bei Ihnen keine pfändbaren Gegenstände zu finden sind, wird ein sogenanntes „fruchtlos“ Protokoll aufgenommen. Hierin wird das Ergebnis des Vollstreckungsversuchs bei Ihnen durch die Vollziehungsperson festgehalten. Der Gläubiger der Forderungen wird über das Ergebnis informiert und entscheidet anschließend, wie mit den Forderungen umgegangen werden soll.
Die Vollziehungsperson ist dazu berechtigt, Anordnungen zur zwangsweisen Türöffnung sowie richterliche Durchsuchungsbeschlüsse für Ihre Wohnung / Ihre Geschäftsräume durchzuführen.
Neben der Vollstreckungsankündigung, Forderungspfändungen, dem Verfahren zur Abnahme der Vermögensauskunft, den Maßnahmen des Vollstreckungsaußendienstes sowie der Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen hat die Kasse.Hamburg folgende Möglichkeiten:
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